Mag. (FH) Birgit Hochleitner BSc

Physiotherapeutin

"Yes you can!"

.. / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Jänner 2024

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie vom Arzt Ihres Vertrauens, der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten folgendes beinhalten:

Die Therapie kann OHNE einer ärztlichen Verordnung NICHT begonnen werden. Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihres Physiotherapeuten ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrem Physiotherapeuten sofort mit.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach benötigter Zeit und werden Ihnen bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihr Physiotherapeut hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrem behandelnden Physiotherapeuten als Wahltherapeuten und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung (gilt für SVS und KFA). Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote. Bei der ÖGK und BVAEB ist die Bewilligungspflicht durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung zurzeit bis auf weiteres ausgesetzt.

1.4. Befunde

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihr Physiotherapeut auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung

Ihr Physiotherapeut steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Er ist Ihr Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.

Mit ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie ...

2.2. Ihre Behandlung

Die Leistung Ihres Physiotherapeuten setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere

2.3. Rechtliche Grundsätze der Behandlung

2.4. Dokumentation

Ihr Physiotherapeut ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihres Physiotherapeuten. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrem Physiotherapeuten und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten

Physiotherapie 45 Minuten: € 76,00.

3.2. Zahlungsmodus

Ihr Physiotherapeut stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.

Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrem Physiotherapeuten vereinbaren:

Bitte zahlen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Honorarnote ein. Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behaltet sich der Physiotherapeut das Recht vor, Mahnspesen zu verrechnen. Bei durchgeführten Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf Euro 5,- für die zweite Mahnung auf Euro 10,-. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger Mahnspesen. Bei weiterer Nichteinzahlung sieht der Physiotherapeut sich gezwungen, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Ihr Physiotherapeut ist Begleiter auf Ihrem persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrem Physiotherapeuten Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen (Mitnahme aller relevanten Befunde). Ihr Physiotherapeut unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.

Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.

Erhält Ihr Physiotherapeut den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihr Physiotherapeut darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin - mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

6. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung.

Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem Physiotherapeuten. Sowohl Ihnen als auch Ihrem Physiotherapeuten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihr Physiotherapeut wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.

Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrem Physiotherapeuten die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?

Sie reichen die ärztliche Verordnung (bei SVS und KFA, die vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligte ärztliche Verordnung) mit der von Ihrem Physiotherapeuten ausgestellten Honorarnote und ihrer Zahlungsbestätigung bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden Betrages. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

8. Datenschutz und Dokumentation nach DSGVO

Zum Zweck der Therapieleistung werden ihre persönlichen, gesundheitsbezogenen und administrativ notwendigen Daten (wie z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail, Sozialversicherungsnummer, Befunde, Diagnosen, Behandlungsdokumentation, Krankengeschichte, Überweisungen, bezogene Leistung, Rechnungen etc.) erhoben. Die Daten werden ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO elektronisch bzw. in Papierform gespeichert, verarbeitet, aufbewahrt und geschützt. Die Daten sind gemäß §11a Abs 3 MTD-Gesetz über den gesetzlichen verpflichteten Zeitraum von 10 Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen wie insbesondere die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist von mindestens 7 Jahren. Die erhobenen Daten unterliegen laut §11c des MTD-Gesetzes der absoluten Verschwiegenheitsplicht und werden ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergeleitet. Sie sind gemäß Datenschutzgesetz dazu berechtigt, jederzeit eine Auskunft über die erhobenen Daten anzufordern. Soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, haben Sie das Recht auf Löschung dieser Daten sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung. Eine Berichtigung bzw. Einschränkung einzelner personenbezogenen Daten kann zu jeder Zeit verlangt werden.